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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Vorbemerkungen:
1. Im nachfolgenden Text gilt die Schmautzer & Pirker GmbH als Auftragnehmer, unabhängig davon, ob der abzuschließende Vertrag Kaufvertrag, Lieferungsvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder Auftrag ist.
2. Der Kunde des Auftragnehmers gilt einheitlich als Auftraggeber.
3. Der Auftragnehmer entfaltet die vereinbarte geschäftliche Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber so- wie dessen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolgern, Bürgen und Schuldbeitretende ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leis- tungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachter Subunternehmer im Rahmen des Auftrages durchführt.
4. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksam- keit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
5. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die ge- samte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

B) Angebote und Preise:
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Fixpreiszusagen gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung. Preisberechnung erfolgt ausschließlich in Euro. Es sind – mit Ausnahme der er- wähnten Fixpreisvereinbarung – die jeweils am Lieferungstag
gültigen Preise maßgebend.
2. Alle Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungs- bzw. Montage- kosten. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise enthalten keine Um- satzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich angeführt ist.
3. Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist von einem Monat entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die be- stellten Vertragsgegenstände liefert.

C) Vertragsleistung des Auftragnehmers:
1. Es gelten die in der Branche üblichen Liefer- bzw. Leistungsfristen als vereinbart. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer seinerseits von Lieferanten abhängig ist, womit Leistungsfr istüber- schreitungen nicht ausgeschlossen werden können.
Angekündigte Liefertermine gelten als Annäherungs- werte. Die Vereinbarung von Fixgeschäften hat ausdrücklich und schriftlich zu geschehen. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Lieferanten entbinden den
Auftragnehmer von der Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten.
2. Bei nicht durch höhere Gewalt oder unvorhergesehene Hindernisse auftretenden Lieferungs- bzw. Leis- tungsverzögerungen des Auftragnehmers, tritt automatisch eine 14-tägige Nachfrist in Kraft. Der Auftrag- geber ist in dieser Zeit nicht berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer Verzugsfolgen, gleich welcher Art auch immer, auszulösen.
3. Wird eine vom Auftragnehmer verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, (Fixgeschäft), kann der Auftraggeber unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von vier Wochen – bei Sonderbestellware acht Wo- chen – vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers; sofern Teillieferungen möglich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen zu leisten.
5. Sofern Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, ist dieses vom Auftraggeber zu entsorgen, dieser ist ausschließlich für die Einhaltung der Entsorgungsrichtlinien, insbesondere bei Problemstoffen, gleich wel- cher Art und Benennung auch immer, verantwortlich.
6. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Lieferanten des Auftragneh- mers gelten im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber als höhere Gewalt. In Fällen höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, endgültig von der Verpflichtung zur Leistung zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber darauf Ansprüche, gleich welcher Art auch immer, entstehen.

D) Kostenvoranschläge:
1 Angebote, welche Preise beinhalten, sowie Auftragsbestätigungen mit Preisangaben sind nach bestem Fachwissen durch den Auftragnehmer erstellt, gelten jedoch nicht als Kostenvoranschlag.
2 Ausdrücklich als solche bezeichnete Kostenvoranschläge sind nach bestem Fachwissen erstellt, gelten jedoch ohne Gewähr für deren Richtigkeit.
3 Verbindlichkeit von Kostenvoranschlägen ist nur gegeben, wenn diese ausdrücklich und schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurde.
4 Kosten für die Erstattung von Kostenvoranschlägen treffen den Auftraggeber und werden vom Auftrag- nehmer diesem gegenüber gesondert in Rechnung gestellt.

E) Mahn- und Inkassospesen:
1. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie insbesondere Anwaltshonorare und Kosten von Inkassoun- ternehmen, zu ersetzen.
2. Diese Kosten gelten dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn die erste, nach der Rechnung durch den Auftragnehmer erstellte Mahnung nicht zur Erfüllung der Leistung durch den Auftraggeber führt.
3. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro er- folgter Mahnung, also ab bzw. inklusive der ersten Mahnung, einen Betrag von E 10,00 zuzüglich 20% USt ergänzend zu den ansonsten anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
4. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeden weiteren Schaden, also insbeson- dere höhere Zinsen infolge Nichtabdeckbarkeit von Kreditkonten des Auftragnehmers, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

F) Gewährleistung, Garantie und Haftung:
1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte technisch hochspezifizierte Anlagen darstellen, deren Einbau und Inbetriebnahme von dafür eigens ausgebildeten Spezialisten zu erfolgen hat. Der Auftraggeber verzichtet daher gegenüber dem Auftragnehmer auf jeg- liche Art von Gewährleistungsansprüchen, Ansprüchen aus Mängeln und Mangelfolgeschäden, Ansprü- chen aus Produkthaftung sowie Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprü chen gleich welcher Art für den Fall, dass die Inbetriebnahme und Wartung der vom Auftragnehmer gelieferten Anlagen nicht durch hiefür eigens ausgebildete Fachkräfte vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang nimmt der Auftraggeber ausdrücklich zur Kenntnis, dass insbesondere die elektronischen Steuerungsgeräte, aber auch alle sons- tigen Bestandteile der vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstände Sicherungsfunktion haben, also den Schutz von Rechtsgütern aller Art bezwecken, womit bei Fehlfunktionen dieser Schutz nicht mehr gewährleistet ist. Unter Mangelfolgeschäden werden in diesem Zusammenhang insbesondere auch Schä- den aufgrund von Betriebseinstellungen durch Gewerbebehörde, Feuerpolizeibehörde, sowie vergleich- bare Behörden verstanden.
2. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers auf Verbesserung oder Austausch der Ware. Dies gilt vorbehaltlich des Umstandes, dass Verbesserung oder Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer nach dessen Einschätzung, verglichen mit der ande- ren Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Auftraggeber verbundenen Unannehmlichkeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verbesserung oder Austausch nach Übergabe durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
3. Sind sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unver- hältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder Wand- lung, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch unberechtigt verweigert oder nicht in angemessener Frist vor- nimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.
4. Es gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte einheitlich binnen sechs Mona- ten im Sinne von § 933 ABGB gerichtlich geltend machen muss.
5. Garantieleistungen, gleich welcher Art, gelten nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Auch für derartige Leistungen gelten die vorliegenden all- gemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern Garantieleistung gemäß deren Vereinbarung Gewährleistung inhaltlich umfasst, sind allfällige Gewährleistungsrechte des Auftraggebers insoweit gegenstandslos.
6. Die Vertragsgegenstände entsprechen den gewöhnlich für diese vorausgesetzten Eigenschaften. Aus- drücklich bedungene Eigenschaften der Vertragsgegenstände werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können. Für Produktbe- schreibung und Produktanforderungen gelten zusätzlich zum Vertrag die einschlägigen Ö-Normen.
7. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei Erhalt der Ware deren Über- einstimmung mit der Bestellung sofort optisch, aber auch nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung sowie der Produktbezeichnungen zu kontrollieren.
8. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, sofern sie über die Anga- ben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Grundlage aller technischen Auskünfte ist die vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellung, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
9. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gelten als ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer bzw. die Personen, für die er einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet haben; dies gilt mit Ausnahme von Personenschäden.

G) Eigentumsvorbehalt:
1. Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem ge- genständlichen Vertrag inklusive aller Nebenkosten und Gebühren uneingeschränktes Eigentum des Auf- tragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber sind vor restloser Bezahlung ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsge- mäß nach, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurück- zuholen; der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall ausdrücklich zur Herausgabe.
2. Sofern noch Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht und gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt wird, verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, dem Auftragnehmer unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Tagen Nachricht zu geben und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung seines Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich wei- ters im Falle des Zugriffs auf die Vertragsgegenstände durch Dritte, diese darauf hinzuweisen, dass die Vertragsgegenstände im Eigentum des Auftraggebers stehen.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer bedeutet keinen Vertrags- rücktritt durch diesen.
4. Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Vertragsgegenständen durch den Auftraggeber an Dritte ist nur unter der Einschränkung der Wahrung des Eigentumsvorbehalts des Auftragnehmers zulässig; der Auftrag- geber verpflichtet sich, in diesem Fall den Auftragnehmer auf das vorbehaltene Eigentum hinzuweisen und seine daraus erwachsenden Verpflichtungen auf den Dritten zu überbinden (Verlängerung des Eigentums- vorbehalts). Bei Verletzung dieser Vertragspflicht haftet der Auftraggeber für sämtliche, dem Auftragneh- mer dadurch entstandenen Schäden, gleich welcher Benennung.
5. Bei rechtsgeschäftlicher Weitergabe von Ware, die unter Eigentumsvorbehalt des Auftagnehmers steht, gelten die Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Dritten schon jetzt als an den Auftragnehmer zur Einziehung zahlungshalber abgetreten. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen und Fakturen dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

H) Zahlung:
1. Soweit möglich erfolgt die Rechnungslegung umgehend bei Lieferung. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle von Teillieferungen gegenüber dem Auftraggeber nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Erbringung jeder einzelnen Leistung Rechnung zu legen.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten. Es gilt ein Aufrechnungsverbot als vereinbart.
3. Einlangende Zahlungen des Auftraggeber werden zuerst auf Zinseszinsen, dann auf Zinsen und Neben- kosten, sowie vorprozessuale Kosten gemäß Punkt E dieser Geschäftsbedingungen, sodann auf das aushaf- tende Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld, in Anrechnung gebracht.
4. Vorbehaltlich höheren Zinsschadens des Auftragnehmers, gelten im Zahlungsverzug Verzugszinsen von 1,5% pro Monat als vereinbart.
5. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge hin- sichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auf- tragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, (sowohl dessel- ben Auftrages, als auch von Folgeaufträgen), weiters Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung eine Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

I) Produkthaftung:
1. Regressforderungen gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regress- berechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest groß fahrlässig verschuldet wurde.
2. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem Konsumentenschutzgesetz ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler gemäß § 8 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen Haftungsausschluss auch auf seine Abnehmer zu überbinden. Im Falle des Verkaufs importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen des Auftraggebers, die- sem den Vormann binnen 14 Tagen zu benennen.

J) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl:
1. Erfüllungsort für die Vertragsleistungen des Auftragnehmers sowie für die Vertragsleistungen des Auf- traggebers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Vertragsparteien vereinbaren zur Begründung des Gerichtsstandes sowie zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit gemäß EuGVÜ die aus- schließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg (Österreich). Auftraggeber aus Luxemburg, sowie der Schweiz verzichten ausdrücklich auf die von ihren Staaten in diesem Zusammenhang gegenüber den internationalen Regelungen abgegebenen Vorbehalte und anerkennen diese Gerichtsstands- und Zuständigkeitsver einbarung ohne Vorbehalt, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Es gilt österreichisches materielles Recht als vereinbart. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird aus- geschlossen.

K) Datenschutz, Adressen:
1. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die im Vertrag mitenthaltenen personen- bezogenen Daten des Auftraggebers in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunter- stützt gespeichert und verarbeitet werden können.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Änderungen seiner Wohn- und Ge- schäftsadressen bekannt zu geben, so lange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beidersei- tig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.

L) Schlussbestimmungen:
1. Die Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit, als sie nicht durch zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere solche des Konsumentenschutzrechtes, ausgeschlos- sen sind.
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, die abgeschlossenen vertraglichen Regelungen, ins- besondere aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten und verzichtet auf die Geltendmachung entsprechender Gestaltungsrechte, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.